Von Rechts wegen

Wie freie Bilder und freie Software zur Falle werden können

Freie Bilder, freie Software: im Internet steht vieles „frei“ zur Verfügung. Aber so manchen ist der Glaube an die große Freiheit schon teuer zu stehen gekommen. In der Rubrik „Von Rechts wegen“ klärt Anwalt Stephan Dirks darüber auf, was Sie bei der Verwendung von vermeintlich „lizenzfreien“ Produkten wissen müssen. Denn oft hapert es genau daran, an der Kennzeichnung der passenden Lizenz. Das kann teuer werden.

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Gute Juristen nehmen die Antwort auf eine Frage gern vorweg, damit sich der vielbeschäftigte Mandant nicht durch die Einzelheiten quälen muss: Eine „freie“ Lizenz, das ist zunächst einmal eine Lizenz die nichts kostet. Sie begegnet uns im Internet tagtäglich: Das Wissen der Welt steht uns in Form einer freien „Creative Commons“-Lizenz zur Verfügung, Software für fast jeden Gebrauch kann man unter „OpenSource“-Lizenzen – zum Beispiel einer „GNU“- oder einer „GPL“-Lizenz – erhalten, bei der auch der Software-Quellcode offen zu Tage liegt und sogar verändert werden darf.

Viel wichtiger als die Feststellung, dass „frei“ unter anderem „kostenfrei“ heißt, ist jedoch die Antwort auf die Frage, worauf sich der Begriff „frei“ in diesem Zusammenhang gerade nicht bezieht: Nämlich auf die Freiheit des Werks von Rechten Dritter.

Weder bei den Creative Commons Lizenzen, noch bei der GPL oder anderen freien Softwarelizenzen haben die Urheber der entsprechenden Werke – also in der von Regel Computerprogrammen oder Fotos – auf ihre Urheberrechte verzichtet. Dies ist, zumindest unter der Geltung des deutschen Urhabeberrechts, auch gar nicht ohne weiteres möglich. Denn im Gegensatz zum Inhaber des Copyrights im anglo-amerikanischen Rechtskreis kann der deutsche Urheber sein Urheberrecht nicht einfach so aufgeben und seine Werke für „gemeinfrei“ erklären. Zwar kennt das deutsche Recht mit der „Gemeinfreiheit“ durchaus etwas, das der amerikanischen „Public Domain“ ähnlich ist. Allerdings tritt dieser Zustand in der Regel erst nach Ablauf der Schutzfrist für ein Werk – also meist 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers – ein.

Und die meisten „Creative Commons“-Lizenzen wollen dies auch gar nicht erreichen: Vielmehr gibt es durchaus Lizenzbestimmungen, die der Nutzer eines unter CC-Lizenz stehenden Fotos einzuhalten hat. Dabei kann es um Beschränkungen bei der Nutzung gehen – etwa: Die Beschränkung auf nicht-kommerzielle Nutzung oder das Verbot der Bearbeitung. Auch ist Voraussetzung für eine Nutzung in der Regel die Nennung des Urhebers und die Zugänglichmachung der Lizenz. Die Verletzung dieser Pflicht führt in der Praxis oftmals zum Wegfall der Lizenz und dadurch zu einer kostenpflichtigen Abmahnung. Auch wenn Gerichte vermehrt dazu übergehen, zumindest den Lizenzschadensersatz auf oder nahe bei „Null“ festzusetzen, können diese Fälle wegen der durch die Abmahnung entstehenden (Rechtsanwalts-)Kosten unangenehm sein. Dasselbe gilt für die GPL-Lizenz, wie das OLG Hamm jüngst entschied (Urt. v. 13.06.2017 – Az.: 4 U 72/16): Auch wenn deren Verletzung – die nur in der Verletzung der Pflicht, einen ordnungsgemäßen Lizenzvermerk anzubringen besteht – keinerlei Schadensersatzpflicht begründet, so bleibt es doch dabei, dass eine Verletzung Unterlassungsansprüche begründet, die Abmahnungen zur Folge haben können.

Sonderfall: „CC-0-Public Domain“-Lizenz

Einen Sonderfall unter den CC-Lizenzen bildet die „CC-0-Public Domain“-Lizenz. Bei diesem „Lizenz“-Modell soll der Urheber tatsächlich alle Rechte am zu „lizenzierenden“ Werk abgeben, das Werk soll Public Domain, also: gemeinfrei werden. Wie erwähnt, macht das deutsche Recht dies allerdings nicht so mit. Für diesen Fall sieht die „CC-0“ zwar vor, dass an ihre Stelle eine normale CC-Lizenz ohne die sonst üblichen Einschränkungen tritt. In wie weit dies allerdings nach deutschem Recht genau so funktioniert, haben Gerichte bislang nicht entschieden.

Kein gutgläubiger Erwerb von Rechten

„Der gute Glaube an den Bestand eines Rechts ist nicht geschützt“ ist eine juristische Standardfloskel, die aber ihre Berechtigung hat. Denn bei den freien Lizenzmodellen kennen sich Urheber und Nutzer meist nicht persönlich. So hat der Nutzer keine echte Sicherheit darüber, ob die eingeräumte Lizenz tatsächlich vom Urheber stammt und auch nicht darüber, ob alle abgebildeten Personen auch tatsächlich eingewilligt haben.

Fazit: Freie Lizenzen sind eine gute Sache, aber sie sind kein „Frei“-Brief.

Zur Person

(Bild: Lisa Krechting)

Stephan Dirks ist Fachanwalt für Urheberrecht und Medienrecht in der Kanzlei Dirks mit Sitz in Hamburg und Kiel. Online finden Sie ihn unter www.dirks.legal.

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Bleibt noch anzumerken, dass selbst im Falle dass ich mir Bilder mit Lizenz bei zB. Shutterstock kaufe, diese meist nur 500.000 Views beinhaltet. Stelle ich so ein Bild auf meine FB Seite oder Website sind die schnell erreicht und die Rechnung der Rechtsabteilung von Shutterstock plötzlich unerwartet hoch. Im Grunde ist das Urheberrecht zur Abzocke verkommen, passt ja zu unserem Staat, der sogar das Recht an Wasser verkaufen will.

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