Von Rechts wegen

Geschenke online umtauschen? Drum prüfe, wer sich ewig bindet…

Geschenke online umtauschen? Verträge sind verbindlich, auch wenn das in Zeiten von Online-Shopping und Co. kaum noch jemand weiß. Aber wann und unter welchen Bedingungen kann ich unpassende oder mangelhafte Geschenke eigentlich umtauschen? Dieser Frage gehe ich in meiner aktuellen Kolumne „von Rechts wegen“ nach.

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Alle Jahre wieder gibt es Geschenke zu Weihnachten. Vor dem Fest steigt in der Regel die Vorfreude kurzfristig an. Doch für viele Leute ist die Wahl der Geschenke eine Herausforderung. Nur mit sehr viel Glück und Geschick wählen sie sämtliche Geschenke so aus, dass die gesamte Verwandtschaft zufrieden ist. „Zur Not können sie es ja umtauschen“, mag so mancher einwenden, aber so einfach ist das nicht.

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Allgemeines Umtauschrecht

In Zeiten in denen immer mehr Menschen ihre Einkaufsaktivitäten online ausleben, kann man schon mal durcheinanderkommen. Fakt ist: Kaufverträge sind verbindlich, und zwar für immer. Das heißt: Es existiert kein allgemeines Umtauschrecht dergestalt, dass Sie es sich nach einem Kauf im Geschäft noch einmal anders überlegen und dem Händler seinen mangelfreien Krempel zurückgeben können. Mag sein, dass der so genannte „stationäre Einzelhandel“, um der Online-Konkurrenz noch irgendetwas entgegenzusetzen, sich freiwillig eine kundenfreundliche(re) Umtauschpolitik auferlegt. Rechtlich verpflichtet ist er dazu nicht.

Der weit verbreitete Irrtum, dass es ein solches Recht gäbe, rührt daher, dass es online schon anders aussieht. Im so genannten „Fernabsatz“ kann der Kunde die Ware nicht prüfen, so dass es bei einem Vertragsschluss über Fernkommunikationsmittel – also: Internet, Telefon, Teleshopping – eben doch genau so ein Widerrufsrecht gibt, das zwei Wochen nach Vertragsschluss gilt. Ist die Belehrung über das Widerrufsrecht fehlerhaft, verlängert sich diese Frist sogar um ein Jahr.

Aber: Es existieren Ausnahmen vom Widerrufsrecht für bestimmte Waren oder Geschäfte. Bei Software, Musik, Filmen und so weiter kann das Widerrufsrecht ganz ausgeschlossen sein oder erlöschen.

Gewährleistung und Garantie

Anders sieht die (Kauf-)Sache aus, wenn sie mangelhaft ist, also zum Beispiel nicht richtig funktioniert. In diesem Fall gibt es bei neuen Sachen (unter anderem) ein „Umtausch“-Recht, welches auf dem Mangel beruht.

Dieses ergibt sich direkt aus dem Gesetz und darf für den Verbraucher auch nicht eingeschränkt werden. Wer also zum Beispiel bei seinem Händler einen fehlerhaften Rechner erwirbt, der darf wählen, ob er ein neues Gerät haben möchte oder es mit einer Reparatur versuchen will. Er oder sie muss sich auch nicht auf eine Herstellergarantie verweisen lassen und muss auch keine Originalverpackungen oder Kassenbons vorweisen (wenn der Kauf auf andere Weise belegt werden kann); in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf muss man auch nicht nachweisen, dass der Mangel schon beim Kauf vorlag.

Garantie und Gewährleistung Anders sieht es aus, wenn man sich auf die Herstellergarantie berufen möchte. Ist ein Mangel eindeutig erst nach dem Kauf eingetreten, ist dies oft der einzige Weg, an fehlerfreie Ware zu kommen. Das Problem: Das Garantieversprechen des Herstellers einer Ware ist freiwillig, er kann seine Garantieleistung deshalb an beliebige Bedingungen knüpfen und befristen.

Sofern die Voraussetzungen der Gewährleistung vorliegen, ist sie also meist mehr wert als die Garantie.

Aber vielleicht gelingt es ja Ihnen genauso wie mir doch noch, passende und fehlerfreie Geschenke zu besorgen.

Mein ganz persönlicher Tipp dazu: Lassen Sie Amazon doch mal links liegen und statten Sie dem Fachgeschäft Ihres Vertrauens einen Besuch ab. Damit sorgen Sie nicht nur dafür, dass es nächstes Jahr auch noch existiert.

Zur Person

Stephan Dirks ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht in der Kanzlei Dirks mit Sitz in Hamburg und Kiel. Daneben vertritt er Mandanten in den Bereichen des Markenrecht, Datenschutzrecht, Wettbewerbsrecht und den angrenzenden Rechtsgebieten. In diesen Bereichen ist er auch als Autor und Dozent für Zeitungen und Zeitschriften tätig.

Web: www.dirks.legal

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Danke für diesen Beitrag. Habe selbst ein Einzelhandelsgeschäft und die Unverbindlichkejt einiger Käufer ist unerträglich.

Es wurde eine Sache vergessen die vom Umtauschrecht betroffen ist, Hygiene Artikel wie Rasierer, Haarschneider usw.
Sofern sie natürlich geöffnet bzw benutzt ist; geöffnet heißt lange nicht tatsächlich benutzt.
CDs und ähnliches ist schwieriger zu entscheiden ob es benutzt ist sogar ohne Fettflecken oder Kratzer daher ist man da rigoros.
Also bei Aldi sind die mega kulant über das 14 tägige Umtauschrecht hinaus. Aber auch sonst sei es CuA, HuM, NY, Uniqlo etc selbst im Laden gekauft umtauschen konnte ich immer. Online erst Recht sofern es innerhalb der Frist war. Sollte das nicht der Fall sein würde ich da nicht mehr kaufen.
Danke an Amazon da hat man sogar einem Monat Zeit.

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