Beim rosaroten iPhone-Anbieter ließ man schnell die Öffentlichkeit wissen, Vodafone - das sei derjenige, "der im Rennen um den Vertrieb des Apple iPhone in Deutschland [...] unterlag". Deswegen sei Grund für die Verfügung auch nur Trotz, hieß es zwischen den Zeilen. Doch was ist wirklich dran an Vodafones Klage?
Die Antwort darauf dürfte, so absurd es im ersten Moment auch klingen mag, das Kartellrecht liefern. Denn die Vorstellung, dass allein Angebot und Nachfrage die Bedingungen auf einem Markt bestimmen, trifft längst nicht auf alle Bereiche des Lebens zu. Bestes Beispiel dafür ist das iPhone: Genug Nachfrage für den Vertrieb über Vodafone, E-Plus und Co. ist zweifelsohne vorhanden, dennoch ist das Apple-Gerät ausschließlich über T-Mobile erhältlich.
Exklusivvertrag
Grund dafür ist eine exklusive Vertragsbindung zwischen Apple und T-Mobile, die im Wesentlichen zwei Bedingungen umfasst: Apple darf in Deutschland an keinen anderen Anbieter iPhones liefern und T-Mobile verpflichtet sich, nicht in anderen EU-Staaten wie Frankreich und Großbritannien zu wildern und den dortigen exklusiven iPhone-Partnern Orange und O2 Kunden abspenstig zu machen.
Diese schöne, heile iPhone-Welt könnte aber schon bald gehörig durcheinandergeraten. Dann nämlich, wenn das Landgericht Hamburg nach dem Widerspruch T-Mobiles über die Sache entscheiden muss. Denn dabei könnte sich herausstellen, dass der Exklusivvertrag zwischen Apple und T-Mobile nicht mehr und nicht weniger ist als ein verbotenes Kartell. Kartelle sind längst nicht immer Kinder der dunklen Stunde, sondern treten manchmal ganz offen zutage.
Kartelle?
Die Definition des Gesetzes ist trocken, aber eindeutig (dt. Recht / EG-Recht): Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die den Wettbewerb spürbar beschränken, sind verboten. Und der T-Mobile-Apple-Vertrag dürfte dem Wettbewerb gleich doppelt schaden: Zum einen in Deutschland selbst, wo bis vor kurzem niemand ein iPhone ohne T-Mobile-Laufzeitvertrag kaufen konnte. Zum anderen im Ausland, wo sich O2 und Orange in aller Ruhe auf ihren Tarifen ausruhen können, wohl wissend, dass ihnen T-Mobile keine Konkurrenz machen darf.
Aber auch ein anderes Problem könnte auf T-Mobile zukommen: Sollte das Gericht den Mobilfunkanbieter aufgrund seines hohen Marktanteils von über 30% als Marktbeherrscher sehen, wäre auch noch deswegen ein solches Kopplungsangebot von Handgerät mit Vertrag ohne Ausweichmöglichkeit des Kunden verboten. Denn Marktbeherrschende Unternehmen unterliegen nach deutschem und europäischen Recht einer besonders strengen Missbrauchsaufsicht durch Kartellbehörden und Gerichte.
Fazit
Und das zu Recht: Denn wo die unsichtbare Hand des Marktes versagt, muss eben die sichtbare Hand des Staates eingreifen. Das hat mit Trotz der Mitbewerber nichts zu tun, sondern dient der Aufrechterhaltung wirksamen Wettbewerbs. Der letztlicht vor allem dem Verbraucher zugute kommen wird. Denn nach Ansicht der Redaktion dürfte Vodafone am kommenden Donnerstag gute Karten haben, seine Rechtsauffassung vor Gericht durchzusetzen. Mit dem Ergebnis, dass das iPhone auch weiterhin optional ohne T-Mobile-Laufzeitvertrag verkauft werden muss.
Sollte dann auch noch das Bundeskartellamt oder die EG-Kommission aufhorchen und sich die Sache einmal genauer ansehen, könnten die Vertriebsbeschränkungen auf die nationalen Märkte von Deutschland, Frankreich und Großbritannien genauso schnell fallen. Dann stünde einem wirklich liberalen iPhone-Markt über alle Landesgrenzen hinweg nichts mehr im Wege. Sehr zum Ärger von O2, Orange und T-Mobile, zweifelsohne, die einige Ressourcen in die Exklusivbindung mit Apple investiert haben dürften.
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