Ein Risiko, auf das auch Jura-Professor Dr. Rossnagel von der Universität Kassel verweist: "Es besteht die Gefahr, den bloßen Besitz von Tools zu bestrafen, die der Identifizierung von Sicherheitslücken dienen [...], ebenso wie man einen Dietrich braucht, um zu überprüfen, ob das Schloss sicher ist."
Eine Ausnahme für Sicherheitsexperten ist im Gesetz tatsächlich nicht vorgesehen. Allerdings bedarf es dieser nach Ansicht des Bundesjustizministeriums auch nicht: Nur, was dem Gesetzeswortlaut zufolge der Vorbereitung von Straftaten diene, sei erfasst. Sicherheitsprüfungen indes nicht. Eine Auslegung, die auch der Kasseler Jurist in Erwägung zieht: "Es ist unklar, ob die Eingangsformulierung (Vorbereitung einer Straftat) eine konkrete Tat erfordert [...]." Eine solche Auslegung wäre geboten und würde den bloßen Besitz solcher Programme für Testzwecke straffrei stellen.
Letztlich erscheint der neue Paragraph aus Sicht der Redaktion weniger problematisch, als allgemein angenommen. Zwar ist er ein (weiteres) Beispiel missglückter Gesetzgebungstechnik, doch müssen Gerichte zwangsläufig jedes Gesetz im Lichte des Grundgesetzes, der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland, anwenden. Sofern es zum beruflichen Umfeld eines Administrators oder Sicherheitsberaters gehört, sich mit solcherlei Software vertraut zu machen, muss die Beschaffung derartiger Tools zum Zwecke der Berufsausübung straffrei sein.
Ein Ansatz, der in der Juristerei als "verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen" bekannt ist. Nicht umfasst sind davon freilich Fälle von Skript-Kiddies oder Computernutzern, die keine berufliche Beziehung zu solchen Programmen haben. Sie müssen nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes tatsächlich mit Verurteilungen rechnen, wenn die Strafverfolgungsbehörden vom Besitz solcher Programme Kenntnis erlangen.
Allerdings sollte auch die Schwere des Straftatbestandes des § 202c StGB nicht überbewertet werden: Mit einer Freiheitsstrafe von maximal einem Jahr liegt das Delikt weit unterhalb etwa eines einfachen Diebstahls (bis zu fünf Jahre) und einer Fundunterschlagung (bis zu drei Jahren). Ein klassischer Fall also für Verfahren, die von Staatsanwaltschaften in ganz Deutschland im Regelfall wegen geringer Schuld (mitunter gegen eine Geldauflage) eingestellt werden dürften.
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