Bisher war dies nur nach vorheriger Anzeige bei der Staatsanwaltschaft möglich. Vergangenen Freitag wurde das Gesetz vom Bundesrat abgesegnet und kann damit nach der Ausfertigung durch den Bundespräsidenten in Kraft treten.
Der Bundesrat hatte damals gerügt, dass der Entwurf zu unklar formuliert sei und die Gerichte unnötig belastet würden. Erst eine Verletzung "im geschäftlichen Verkehr" begründe einen direkten Anspruch des Rechtsinhabers. Damit werde jedoch die entsprechende EU-Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt, da der typische Fall einer Urheberrechtsverletzung nicht erfasst sei. Hiermit ist natürlich das illegale Tauschen von Musik, Filmen und Software im Internet gemeint.
Die Richtlinie aus Brüssel verlangt "wirksame, verhältnismäßige und abschreckende" Maßnahmen. Die Beschränkung des Schutzes auf gewerbliche Verstöße gegen das Urheberrechtsgesetz sei hingegen weder wirksam noch abschreckend. Nicht einmal über hohe Abmahnungsbeträge kann eine Abschreckung mehr erreicht werden. Die Höhe einer solchen Erstforderung wird durch das Gesetz auf 100 Euro begrenzt. Erst im Zivilverfahren können entsprechend höhere Schadensersatzsummen eingeklagt werden.
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