Geklagt hatte der Nachrichtenseite heise.de zufolge Norbert S., der in seiner Wohnung ein kleines Unternehmen betreibt. Einem Gebührenbescheid der GEZ samt Säumniszuschlag widersprach er zunächst erfolglos beim Norddeutschen Rundfunk (NDR) und klagte dann vor dem Verwaltungsgericht. Seine Argumentation: Für PCs seien nach § 5 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RfGebStV) auch im "nicht ausschließlich privaten Bereich" nur Gebühren zu entrichten, wenn nicht "andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden". Seine privaten Geräte habe er jedoch schon angemeldet.
Eine unzulässige Interpretation, erklärte der NDR. Nur wenn im "nicht ausschließlich privaten Bereich" schon ein Gerät angemeldet sei, entfiele die Gebührenpflicht. Privat genutzte Fernseher oder Radios in derselben Wohnung fielen nicht darunter. Ein Verständnis des Gesetzes, welches das Gericht nicht mitmachte: Schon nach der vom Gesetzgeber verfassten Begründung des § 5 RfGebStV ergäbe sich eine Interpretation im Sinne des Klägers, ließ es wissen.
Gegen das Urteil kann der NDR allerdings noch innerhalb von einem Monat mit einer Berufung vor dem Obverwaltungsgericht Lüneburg vorgehen. Sofern das nicht geschieht oder sie erfolglos bleibt, sollten sich Gebührenzahler das Aktenzeichen des VG Braunschweig für dieses Verfahren - 4 A 149/07 - merken. Es könnte für Auseinandersetzungen mit der GEZ eine gewichtige Argumentationshilfe darstellen.
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