"Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro", statuiert Absatz 2 von § 97a des geänderten Urheberrechtsgesetzes. Keine unumstrittene Regelung, denn was "einfach", "unerheblich" und "außerhalb" genug für die Deckelung ist, muss erst noch entschieden werden. Der Stadtplanausschnitt auf der eigenen Webseite fällt sicher darunter, eine Handvoll Lieder in der Tauschbörse wohl auch, doch ein ganzer Kinofilm oder ein ganzes Musik-Album? An diesen Fragen scheiden sich bereits die Geister.
Dennoch ist man sich im Justizministerium sicher: "Das Gesetz verbessert die Situation von Verbraucherinnen und Verbrauchern, die sich hohen Rechnungen für eine anwaltliche Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung ausgesetzt sehen." Und in der Tat könnten die umstrittenen Abmahnwellen nunmehr ein Ende haben. Denn für maximal 100 Euro könnte sich der Aufwand einer Strafanzeige, um anschließend über eine kostenpflichtige Akteneinsicht an den Namen des Täters zu kommen und ihm die Abmahnung zuzustellen, nicht mehr lohnen.
So dürften Bagatelltäter ab dem 1. September 2008 beruhigter schlafen. Denn das ist der Termin, ab dem der neue § 97a UrhG in Kraft tritt. So steht es schwarz auf weiß im Bundesgesetzblatt, das am 7. Juli dieses Jahres - von Bundespräsident Köhler und Kanzlerin Merkel unterzeichnet - ausgefertigt wurde und nun auch über das zugehörige Internetportal verfügbar ist.
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Ich kann nur schwer hoffen, dass an so manchem Gesetz in den kommenden 1-1 1/2 Jahren kräftig gedreht wird, dann weiß ich im Examen gar nicht mehr wo vorne und hinten ist :D
Alles reine Auslegungssachen...
trittst im morgenrot daher *sing* hrhrhrhr :p
bei uns sind auch nach der letzten urheberrechts-revision musikDOWNloads für privatgebrauch zulässig. umziehen, jungs und mädels!