Doch das wird sich ändern: Ab dem ersten Mai wird es für "Ersttäter" billiger, hat diese Woche der Bundestag beschlossen und ein entsprechendes Gesetz verabschiedet.
"Das Gesetz verbessert die Situation von Verbraucherinnen und Verbrauchern, die sich hohen Rechnungen für eine anwaltliche Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung ausgesetzt sehen", lässt das Bundesjustizministerium in einer Stellungnahme wissen. Denn künftig werden über einen neu eingefügten Paragraphen 97a im Urheberrechtsgesetz (UrhG) Abmahngebühren auf 100 Euro gedeckelt.
Jedenfalls für eine "erstmalige Abmahnung [...] in einfach gelagerten Fällen", so schreibt es das Gesetz vor, die zudem eine "nur unerhebliche Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs" zum Gegenstand haben. Keine unumstrittene Regelung, denn was "einfach", "unerheblich" und "außerhalb" genug für die Deckelung ist, muss erst noch entschieden werden. Der Stadtplanausschnitt auf der eigenen Webseite fällt sicher darunter, eine Handvoll Lieder in der Tauschbörse wohl auch, doch ein ganzer Kinofilm oder ein ganzes Musik-Album? An diesen Fragen scheiden sich bereits die Geister.
Nicht zu vergessen, dass neben der zivilrechtlichen Inanspruchnahme auch weiterhin die Keule des staatlichen Strafrechtes droht: Denn wer urheberrechtlich geschütztes Material ohne Lizenz online anbietet, macht sich strafbar. Bis zu drei Jahre Gefängnis oder Geldstrafe sind möglich - in der Praxis werden derartige Verfahren freilich in der Regel wegen geringer Schuld eingestellt, maximal die Zahlung einer Geldauflage wird fällig.
Doch so oder so: Die Abmahnwellen in der Vergangenheit dürften sich nun für viele Anwälte nicht mehr lohnen und Bagatelltäter in Tauschbörsen können aller Voraussicht nach ab Mai ruhiger schlafen, wenn der Rechner über Nacht die neuesten Musiktitel der Lieblingsband aus dem Internet lädt. Ob das ein gewünschter Effekt ist, bleibt fraglich - dass aber die Deckelung der Gebühren notwendig wurde, hat sich die Musik- und Filmindustrie angesichts geradezu absurd hoher Forderungen in der Vergangenheit auf die eigene Fahne zu schreiben.
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