Gemäß Berechtigungsvertrag überträgt das Mitglied der GEMA „sämtliche ihm derzeit zustehenden und zukünftig zufallenden Verwertungsrechte“ an seinen Werken zur exklusiven Wahrnehmung. Dies gilt sowohl für neue Werke als auch für solche, die er vor dem Beitritt erstellt, aber noch nicht unter einer CC-Lizenz verbreitet hatte. Ab diesem Zeitpunkt ist es dem Urheber daher nicht mehr möglich, ein Werk unter einer CC-Lizenz zu veröffentlichen. Vor Vertragsschluss eingeräumte Rechte bleiben allerdings bestehen und werden durch eine spätere Rechteübertragung nicht beeinträchtigt (Sukzessionsschutz, geregelt in § 33 UrhG).
Für den Nutzer bedeutet dies: Wenn er sich Musikstücke unter CC-Lizenz heruntergeladen und daraus beispielsweise ein DJ-Set oder einen Podcast gebastelt hat, kann er dieses neue Werk auch dann weiter benutzen, wenn der Urheber der Musikstücke später der GEMA beitreten sollte. Er kann sich gegenüber der GEMA auf die einmal erteilten kostenlosen Nutzungsrechte gemäß der CC-Lizenz berufen. Aufgrund der sogenannten „GEMA-Vermutung“ muss allerdings der Nutzer beweisen, dass er die Musikstücke unter CC-Lizenz erworben hat, bevor der Urheber der GEMA beigetreten ist, was mitunter schwierig werden kann.
Problematisch wird es, wenn der Nutzer sich ein ursprünglich unter CC-Lizenz stehendes Stück herunterlädt, nachdem der Urheber in die GEMA eingetreten ist. Denn dann kommt es zu einer Rechtekollision, da der Urheber aufgrund des Vertrages mit der GEMA ja keine CC-Lizenz mehr einräumen kann. Der Nutzer muss dann nach derzeitiger Rechtslage GEMA-Gebühren nachzahlen. Er kann diese Kosten aber seinerseits im Rahmen eines Schadensersatzanspruches gegen den Urheber geltend machen, wenn dieser nicht ausreichend kenntlich gemacht hat, dass seine Werke nicht mehr unter CC-Lizenz stehen. Noch komplizierter wird die Angelegenheit, wenn der Urheber die Rechte an seinen Stücken in einem individuellen Vertrag auf ein Netlabel übertragen hat und das Netlabel diese Stücke unter CC-Lizenz veröffentlicht. Da das deutsche Recht keinen Vertrag zulasten Dritter kennt, kann dem Netlabel das Recht zur Veröffentlichung auch unter CC-Lizenz eigentlich nicht dadurch entzogen werden, dass der Urheber selbst einen entgegenstehenden Vertrag mit der GEMA schließt.
Da die Problematik aber noch relativ jung ist, fehlt es an gerichtlichen Entscheidungen und es herrscht daher eine gewisse Rechtsunsicherheit. Creative Commons will deshalb nach eigener Aussage auch in Verhandlungen mit den Verwertungsgesellschaften treten, um eine angemessene Lösung zu finden. Eine interessante Diskussion zu diesem Thema mit vielen weiteren Nachweisen, angelehnt an einen realen Fall, kann man aktuell in Mo Sauers Online-Magazin „Phlow“ nachlesen.
- Seite 1: Vor- und Nachteile freier Lizenzen
- Seite 2: So funktioniert's!
- Seite 3: CC-Lizenz: ja oder nein?
- Seite 4: Exkurs: CC vs. GEMA
- Seite 5: Lizenzübersicht Creative Commons
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