Sample-Clearing konkret

Welche Rechte bestehen?

Um die Problematik begreifen zu können, müssen wir uns zunächst kurz die Rechte der Beteiligten ansehen, in die durch das Sampling möglicherweise eingegriffen wird.

Dies sind zum einen die Urheberrechte des Komponisten: Voraussetzung für das Entstehen der Urheberrechte ist, dass es sich um ein Werk der Musik im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) handelt. Dies ist nur der Fall, wenn die Musik eine hinreichende Schöpfungshöhe aufweist, also salopp gesagt eine eigene Handschrift des Komponisten erkennbar ist. Hierbei darf aber nicht das Original betrachtet werden, sondern nur das Sample an sich, sodass bei sehr kurzen oder wenig prägnanten Samples mangels Wiedererkennungswert die entsprechende Schöpfungshöhe in der Regel nicht erreicht wird. Der McDonalds-Werbejingle („Ich liebe es“) beispielsweise wurde vom Gericht als zu simpel eingestuft und genießt daher keinen Urheberrechtsschutz.

Urheberrechte des Texters: Wenn das Sample auch (Sprech-)Gesang enthält, können hieran Urheberrechte des Texters bestehen, wenn es sich um ein Sprachwerk im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.1 UrhG handelt. Auch hier ist aber nur der gesampelte Ausschnitt zu betrachten, es gelten dieselben Einschränkungen wie beim Komponisten.

Leistungsschutzrechte des ausübenden Künstlers: Anderen Mitwirkenden an der Originalaufnahme, wie dem Sänger, Keyboarder oder Gitarristen, stehen die sogenannten Leistungsschutzrechte zu, §§73 ff. UrhG. Auch diese bestehen aber nur, wenn das Sample an sich urheberrechtlich geschützt ist, es müssen also die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sein.

Leistungsschutzrechte des Tonträgerherstellers: Jetzt wird es interessant, kommen wir doch damit zum neuen Universalwerkzeug der Musikindustrie gegen das Sampling. Denn auch der Tonträgerhersteller, meist die Plattenfirma, hat gemäß § 85 UrhG Leistungsschutzrechte, und zwar am Originaltonträger. Das Tolle hieran ist – zumindest aus Sicht der klagenden Musikindustrie –, dass tatsächlich auch kürzeste Tonfetzen vom Schutz umfasst sind. Eine irgendwie geartete Schöpfungshöhe muss nicht vorhanden sein, denn geschützt werden soll in diesem Fall nicht die künstlerische, sondern die wirtschaftliche Leistung, die der Tonträgerhersteller erbringt.

Konsequent angewandt würde dies in der Praxis aber bedeuten, dass die Möglichkeit des legalen Samplings alleine in die Hände der Tonträgerhersteller gelegt wird. Selbst die Nutzung eines kurzen Bassdrum-Samples wäre demnach ohne Genehmigung unzulässig! Dieses Problem hat auch der BGH gesehen, daher nach einem Ausweg aus dem Dilemma gesucht und diesen in der sogenannten Freien Benutzung, geregelt in § 24 Abs.1 UrhG gefunden. Da es im Sinne einer „kulturellen Fortentwicklung“ möglich sein muss, aufbauend auf bestehenden Werken neue Werke zu erstellen, ist die freie Benutzung ohne Zustimmung des Rechteinhabers zulässig, wenn das neugeschaffene Stück von dem Sample „einen so großen Abstand hält, dass es als selbständig anzusehen ist“.

Damit es aber nicht zu einfach wird und wir Juristen nicht völlig überflüssig werden, schränkt der BGH diese freie Benutzung wiederum ein für den Fall, dass es sich bei dem Sample um eine Melodie handelt (juristisch definiert als „eine in sich geschlossene und geordnete Tonfolge, in der sich der individuell ästhetische Gehalt ausdrückt“) oder der Nutzer „befähigt und befugt“ ist, die gesampelte Passage selbst einzuspielen.

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