Wer bei Apple bisher online einkaufte, musste bei Nichtgefallen die bestellten Geräte in ihrer Originalverpackung zurücksenden. Das widerspricht dem Gesetz weshalb Apple eine Abmahnung von Verbraucherschützern aus Nordrhein-Westfalen erhielt. Diese enthielt noch weitere Kritikpunkte. So verlangte Apple in der Vergangenheit, dass beim Kauf der goldenen Apple Watch Edition keine Rückgabe erfolgen konnte, wenn der Kunde sie nicht vorher im Apple Store überprüfen ließ. Auch wenn es verständlich ist, dass Apple so versuchte, Betrügern das Handwerk zu legen: Wer die Uhr online kaufte, hätte sie eigentlich auch so zurückgeschicken dürfen. Zudem musste der Kunde auch in diesem Fall Originalquittung und Originalverpackung mitschicken. Auch wenn die Uhr in dieser Form gar nicht mehr verkauft werden darf, kassierte Apple eine Abmahnung für sein Geschäftsgebaren.
Wesentlich praxisrelevanter ist da schon die von den Verbraucherschützern abgemahnte Regelung, dass Apple die Rücknahme von iOS-Geräten verweigern wollte, die einem Diebstahlschutz ("Find My iPhone") versehen waren. Das ist ebenfalls bei online gekauften Produkten nicht erlaubt. Die Regelung im Gesetz ist klar: Wer im Internet etwas bestellt, hat das Recht es zu testen. Im Grunde genommen steht jeder Käufer, der die Produkte online bei Apple gekauft hat, aufgrund dieser Regelungen besser da als solche, die sie im Laden gekauft haben.
In den AGB hatte Apple bis vor Kurzem einen ebenfalls beanstandeten Passus, der Kunden anhielt, Fehler bei gekauften Waren "so bald wie möglich" zu melden. Das ist eine für den Kunden überraschende Regelung und damit ungültig, meinen die Verbraucherschützer. Apple hat die Abmahnung nach Angaben der Verbraucherschützer bereits akzeptiert und seine AGB geändert. Auch Angaben im Impressum wurden abgemahnt. Apple hat ebenfalls bereits reagiert.
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