Bis vor Kurzem war die Welt noch in Ordnung: Wer zum Arbeiten IT-Infrastruktur brauchte, der fand so etwas an seinem Arbeitsplatz vor. Juristische Probleme bereitete (und bereitet zum Teil bis heute) vor allem die Frage, inwieweit diese dienstliche Infrastruktur auch privat genutzt werden darf. Zum Beispiel wenn über den Firmen-E-Mail-Account private Nachrichten mit Freunden und Bekannten ausgetauscht werden oder wenn der Internetanschluss dazu benutzt wird, während der Arbeit bei Ebay-Auktionen mitzubieten. Darf man das? Und darf der Chef dann überhaupt noch meinen E-Mail-Account lesen?
Was bedeuet BYOD?
Hinter der Abkürzung „BYOD“ verbirgt sich in dieser Hinsicht ein kompletter Perspektivwechsel. Auf einmal geht es nicht mehr darum, was der Arbeitnehmer mit Hardware machen darf, die dem Arbeitgeber gehört, sondern darum, inwieweit private Hardware dienstlich eingesetzt werden darf. „Ist ja immer noch mein Gerät!“, mag mancher denken, „Mit dem kann ich wohl machen, was ich will?“ Kommt drauf an, raunt der Jurist. Sowohl das Datenschutzrecht als auch das geistige Eigentum – in Form von Urheberrechten, zum Beispiel an Software – sind durchaus geeignet, das Eigentum „am Gerät“ zu beschränken. Wie das?
Zum Alltagswissen gehört inzwischen, dass das Datenschutzrecht ganz schön kompliziert ist. Weil das stimmt, will ich hier nur ein paar Grundprinzipien in Erinnerung rufen. Zum Beispiel muss die datenschutzrechtlich „verantwortliche Stelle“ – etwa ein Unternehmen, das personenbezogene Daten von Kunden bearbeitet – jederzeit sicherstellen können, dass diese personenbezogenen Daten nur innerhalb der gesetzlichen Schranken erhoben, übermittelt, gespeichert oder genutzt werden. Das wird regelmäßig schwierig, wenn sie sich auf dem privaten iPad des Mitarbeiters befinden, auf welches weder Vorgesetzter noch Datenschutzbeauftragter Zugriff hat.
Erst recht gilt dies in Konstellationen, in denen es um Behördenmitarbeiter, wie zum Beispiel Lehrer an öffentlichen Schulen geht: Schon wer als Lehrkraft seinen Lehrerkalender auf dem privaten Gerät elektronisch, am besten mit einer „Lehrer-App“ führt (und hier zum Beispiel Namen und weitere Daten von Schülerinnen und Schülern speichert), bewegt sich nicht nur in einem rechtlichen Graubereich, sondern klar „Off Limits“, denn Vorschriften wie beispielsweise die Schleswig-Holsteinische Schul-Datenschutzverordnung erlauben die dienstliche Nutzung von Lehrergeräten innerhalb und außerhalb des Klassenraums nur unter ganz bestimmten Bedingungen. Zu diesen gehören die ausdrückliche Genehmigung von Gerät und verwendeten Apps und die Sicherstellung der Kontrollrechte der Schule.
Dasselbe gilt allerdings prinzipiell auch in privatwirtschaftlichen Unternehmen: Auch hier sollte eine dienstliche Nutzung privater Geräte durch Arbeitnehmer nur nach ausdrücklicher Genehmigung der Unternehmensleitung geschehen. Und: In der Regel auch nur, soweit hierfür klare BYOD-Richtlinien verabschiedet wurden, denen der Arbeitnehmer zugestimmt hat.
Auch im Bereich des Urheberrechts droht Ungemach. Zum Beispiel kann das Kopieren einer Software, die für das Unternehmen lizenziert wurde, auf ein Mitarbeitergerät einen Lizenzverstoß begründen, der „Nachvergütungsansprüche“ auslöst. Denn oftmals sind so genannte „Volumenlizenzen“ auf Geräte beschränkt, deren Eigentümer der Lizenznehmer ist. Andersherum ist auch die dienstliche Nutzung privat lizenzierter Software eine Lizenzüberschreitung. Peinlich genaue Prüfung der Lizenzbedingungen ist also auf allen Seiten notwendig. Und natürlich ist es mehr als unangenehm, wenn zum Beispiel durch aktive Filesharing-Software auf privaten Geräten Urheberrechtsverstöße über das Firmennetzwerk begangen werden und der Arbeitgeber daraufhin eine entsprechende Abmahnung bekommt.
Fazit also: Damit „BYOD“ nicht zu „Bring Your Own Disaster“ wird, sollte die Sache im Unternehmen gut geplant und vor allem: eindeutig geregelt werden.
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