Im Konflikt um die Domain ipods.com hatte Apple Ende Mai Beschwerde bei der World Intellectual Property Organization (Weltorganisation für geistiges Eigentum) eingelegt, um die Domain ipods.com zugesprochen zu bekommen.
Manchmal kommt es vor, das Monate nach dem ein neues Produkt auf den Markt gekommen ist, viel Geld bezahlt werden muss, um die dazu passende Domain zu erhalten. So kostete iCloud.com Apple zum Beispiel 5,4 Millionen US-Dollar. Erst dann konnte iCloud gestartet werden.
Bei ipods.com ließ sich keine Einigung mit dem bisherigen Domain-Inhaber erzielen, so dass Apple eine Beschwerde einreichte, die nun zugunsten des iPod-Herstellers ausfiel. Die jetzt von der WIPO getroffene Entscheidung zugunsten Apples wurde erst am Freitag veröffentlicht, eine ausführliche Begründung liegt daher noch nicht vor.
Je nachdem, wie diese ausfällt, könnte Apple diesen Weg zukünftig vielleicht häufiger gehen, um Konflikte über Domains zu lösen. Denn noch verfügt Apple nicht über die Domains iPad.com, iPads.com, Macs.com, iPhones.com, iPhone5.com.
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Markennamen schützt man sich doch nicht allgemein, sondern nur in Bezug auf eine gewisse Kategorie. So ist der Name "Apple" im Bereich von Computern, Unterhaltungselektronik geschützt, aber nicht wenn sich ein Friseur Apple nennen will. Das darf er nämlich machen. Und Domainnamen kann man sich nicht schützen lassen. Man muss Glück haben das man der erste ist der ihn registriert hat. Heisst ein Tischler bereits "Grundig" und hat sich den Domainnamen gesichert, dann hat ein Elektronikunternehmen welches auch Grundig heisst Pech gehabt und kein Anspruch auf diesen Domainnamen.
Das stimmt nicht ganz. Zum einen gibt es eine Prioritätsregel (Grundig würde hierbei vor dem Tischler kommen) und zum anderen kann sich die Firma zu wehr setzen, wenn eine markenrechtliche Verwechselungsgefahr besteht.
Dazu gibt es auch genügend Urteile, die dies Bestätigen, z.B. AIDA gegen AIDU, EBAY-Anwalt, ...
Da die Firma "Grundig" bei weitem bekannter ist als der regionale Tischler, hat diese sehr wohl die Möglichkeit, selbst wenn der Tischler schneller war, zu klagen! Das Gericht wiegt die Interessen beider ab, wobei der Bekanntheitsgrad oft die entscheidende Rolle spielt. So ist es auf jeden Fall bei deutschen Top-Level-Domains.
Ein Beispiel liefert uns Shell.de
--> http://www.domainrecht.justlaw.de/Urteile/shell.htm